Sofern ein Angeklagter wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt wurde und er möglicherweise nach § 71 AO für die verkürzten Steuern haften kann, lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass der Angeklagte zur Begleichung dieser Schulden erneut Straftaten begehen wird. Es gibt keine derartige Erfahrung. Allein aus diesem Grund kann die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 II S.1 StGB nicht versagt werden.
BGH,1 StR 19/19