In Brandenburg sollen nach einem Erlass des Innenministeriums Geschwindigkeitsmessungen nicht kurz vor oder hinter Ortstafel durchgeführt werden, der Abstand soll grundsätzlich mindestens 150 m betragen. Sofern hiergegen verstoßen wird, kann der Schuldgehalt eines Verstoßes als geringer angesehen werden, wenn keine Besonderheiten vorliegen. Bei einem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß gilt dies aber nicht, wenn die verbleibende Entfernung zum Ortsschild aufgrund einer noch folgenden Querstraße nicht besonders kurz bemessen ist.
Im hier entschiedenen Fall betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit schon vor der Ortschaft 50 km/h, der Betroffene fuhr 86 km/h. Das Gericht hat eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen (Überschreitung um mehr als 40 % bzw. 50 %) und ein Fahrverbot verhängt. Hiergegen wollte der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vorgehen, diese wurde aber verworfen.
OLG Brandenburg, 2 B 53 Ss-OWi 1/19