Das Gericht entschied in einem Verfahren nach § 62 OWiG, dass die Verteidigung folgende Unterlagen erhält:
digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe
Public Key des Messgerätes
Nachweise für seit der letzten Eichung vorgenommen Reparaturen und Wartungen gemäß § 31 II MessEG
Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung mit Angabe der Schildergrößen
Das Gericht weist darauf hin, dass alles, was für das Verfahren geschaffen worden ist, auch der Akteneinsicht unterliegt. Auch weist es darauf hin, dass es zukünftig förderlich wäre, wenn die zentrale Bußgeldstelle in Speyer im Hinblick auf die Akteneinsichtsrechte eines Betroffenen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 20 III GG die dem Betroffenen zustehenden Unterlagen und Informationen ohne den unnötigen Umweg über eine gerichtliche Entscheidung zur Verfügung stellen würde.
AG Landstuhl, 2 OWi 122/19