Auch wer über eine Strecke von 300m mit offensichtlich unverändertem (zu geringem) Abstand fährt und dieser auch nicht durch Dritte bedingt ist (z.B. Einscheren), begeht diese Abstandsunterschreitung nicht zwingend vorsätzlich. Auch wenn es der Betroffene eilig hatte, hierbei aber darauf hoffte, dass der Vordermann nach dem Überholmanöver nach rechts wechseln würde, kann aus dem Abstand von teilweise nur 18m bei 129 km/h nicht ohne Weiteres auf Vorsatz geschlossen werden.
Es könnte auch eine momentane Unaufmerksamkeit vorliegen, zumal die Beobachtungsstrecke bei dieser Geschwindigkeit relativ schnell durchfahren wird (gut 8 Sekunden).
Es fehlen also Feststellungen zum voluntativen Element, die Einlassung des Betroffenen wird nicht wiedergegeben. Ansonsten würde sich das Urteil in den Bereich von Vermutungen begeben, so dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung (Verdoppelung der Geldbuße, § 3 Abs.4a BKat) keinen Bestand haben kann.
BayObLG,2 01 OWi ObOWi 1338/19
Der Senat weist noch darauf hin, dass bei einer Unterschreitung von 2/10 des halben Tachowertes auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände Vorsatz angenommen werden kann, da ein so dichtes Auffahren auch bei geübten Fahrern große Aufmerksamkeit erfordert und nur mit einer momentanen groben Unaufmerksamkeit anders erklärt werden könnte.