Es liegt kein Vorsatz des ursprünglich sittenwidrig Handelnden vor, wenn er zum Zeitpunkt eines späteren Verkauf eines Gebrauchtwagens, das mit der Manipulationssoftware ausgestattet ist, alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat, um den potentiellen Käufer von der Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs zu informieren.
OLG Schleswig, 1 U 32/19
Nachdem alle Informationen durch die Hersteller veröffentlicht wurden, kann sich also ein Käufer bei einem anschließenden Kauf nicht mehr auf eine sittenwidrige Schädigung berufen.