In Eilverfahren ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Dies gilt auch für die Feststellung, ob Tatsachen vorliegen, die auf einen Alkoholmissbrauch oder eine anderweitige Einschränkung der Fahreignung hindeuten. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf im Rahmen dieser Prüfung allerdings nicht mehr verwertet werden, wenn das Gutachten im maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 2 IX StVG (regelmäßig zehn Jahre) zu löschen ist.
VG Neustadt a.d. Weinstraße, 1 L 1251/19