Dem Betroffenen sind bei einer Messung mit dem TraffiStar S350 die Statistikdatei, digitale Fallsätze der gesamten Messreihe, die Unterlagen nach § 31 MessEG, Unterlagen zum Konformitätsbewertungsverfahren sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verfügung zu stellen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist auch noch nach Erlass des Bußgeldbescheides gegenüber der Bußgeldbehörde möglich.
Will der Betroffene die Richtigkeit der Messung angreifen und hierfür (was bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren notwendig ist) konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung darlegen, reicht eine pauschale Behauptung eines Fehlers nicht aus. Dies würde für das zuständige Gericht keinen Anlass bieten, die Messung einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Wenn es aber der Verteidigung obliegt, konkrete Einwände darlegen zu müssen, so muss eine umfassende Überprüfung der Messung möglich sein. Dabei muss die Verteidigung selbst entscheiden, wie umfassend diese Prüfung erfolgen soll.
Hierzu benötigt der Betroffene Zugang zu den entsprechenden Informationen und Messunterlagen. Dies folgt aus dem Recht der Akteneinsicht und den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Die Vorenthaltung der Einsichtnahme in die Unterlagen verwendeter Messgeräte verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und beeinträchtigt damit das Recht auf eine effektive Verteidigung.
AG Meißen,16 OWi 738/19