Es ist unionsrechtlich nicht geboten, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO sowie die nachfolgende Entziehung nach § 69 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins bereits vorlagen.
Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die in Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist.
Hier hatte der Kläger in Polen eine neue Fahrerlaubnis erworben, nachdem ihm seine Fahrerlaubnis aus Deutschland wegen Alkohols am Steuer vorläufig entzogen worden war.
Die Behörde stellte fest, dass der polnische Führerschein von Anfang an keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet. Der Führerscheininhaber musste seinen Führerschein vorlegen, damit die fehlende Fahrberechtigung für Deutschland hierauf vermerkt werden kann. Dies tat er nicht, es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
BVerwG, 3 B 51/18