Wer schnell von einem Bahnsteig zum nächsten kommen will und hierzu direkt über die Gleise läuft, sollte vorsichtig sein. Im hier entschiedenen Fall versuchte jemand, von einem Bahnsteig zum nächsten zu kommen und lief über zwei Gleise. Der Zugführer eines einfahrenden Zuges machte eine Notbremsung. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass ein Fahrgast verletzt wurde, reichte aber trotzdem. Der Mann wurde wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr nach § 315 I StGB verurteilt.
Nach der Legaldefinition bereitete er ein Hindernis, weil der Zugführer die Notbremsung einleiten musste. Es kommt also nicht darauf an, dass er tatsächlich ein Hindernis bereitet hat, es reichte aus, einen Umstand zu setzen, der geeignet war, den reibungslosen Bahnverkehr zu hemmen oder zu verzögern. Von dieser Vorschrift ist auch eine Tathandlung erfasst, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führt.
BGH, 4 StR 673/19