Ein Fahrzeugführer darf sich nicht auf den eingeschalteten Tempomat verlassen, er hat die Fahrgeschwindigkeit selbst zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn er ein Fahrzeug überholt, das während des Überholvorgangs beschleunigt und er selbst ebenfalls nochmals beschleunigen muss, um vorbeizukommen.
Die Messung mit Poliscan gilt als standardisiert, eine Plausibilitätsprüfung kann anhand der gespeicherten Daten in der XML-Datei erfolgen.
Es ist unschädlich, wenn ein Privatunternehmen insoweit beteiligt ist, dass es die Falldaten in ein zur Auswertung bei der Behörde geeignetes Format umwandelt. Dies ist nicht rechtswidrig.
AG Rastatt, 8 OWi 203 Js 11289/19