Wenn ein privates Unternehmen Fahrzeuge von privaten Grundstücken in den öffentlichen Straßenraum versetzt, wird der verkehrsrechtliche Zweck des Parkens in der Regel nicht durch den gewerblichen Zweck überlagert. Das umgesetzte Fahrzeug parkt dort, wenn es zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist.
VG Hannover, 7 A 5261/18
Hier hatte die Behörde dem entsprechenden Dienstleister das Umsetzen untersagt. Die Behörde vertrat die Auffassung, es sei Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Dies ist aber nicht der Fall. Das Unternehmen darf seine Tätigkeit weiter ausüben.