Ein Kind unter 25 Jahren, dass krankheitsbedingt eine Berufsausbildung beginnen kann, findet nur dann als ausbildungsplatzsuchend nach § 32 IV S.1 Nr. 2c EStG Berücksichtigung, wenn das Ende der Erkrankung abzusehen ist. Ist dies nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach Genesung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, regelmäßig nicht aus.
In solchen Fällen ist aber zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 IV S.1 Nr. 3 EStG erfolgen kann.
BFH, III R 35/19