Nach RL 2006/126/EG ist ausschließlich der Wohnsitzmitgliedstaat für die Anbringung von Vermerken auf dem von ihm ausgestellten Führerscheindokument zuständig. Hier ging es um einen österreichischen Staatsbürger, dem die Fahrerlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet nach einer Fahrt unter dem Einfluss berauschender Mittel entzogen worden war. Sein Wohnsitz lag noch in Österreich. Die entziehende Fahrerlaubnisbehörde aus Deutschland forderte ihn auf, den Führerschein vorzulegen, damit sie dort durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ vermerken könnte, dass dieser Führerschein in Deutschland nicht mehr gültig sei. Dies darf sie nicht da der Führerscheininhaber weiterhin seinen Wohnsitz im Ausland hat.
EuGH, C-56/20
Aber aufpassen: Natürlich darf der Österreicher weiterhin in Deutschland nicht fahren. Es durfte nur der entsprechende Vermerk auf dem Dokument nicht angebracht werden.