Grundsätzlich kann ein geschädigter Käufer Schadensersatz in der Form verlangen, dass er den Kaufpreis zurückerhält und im Gegenzug das Fahrzeug übergeben muss. Gezogenen Nutzungen (Nutzung des Fahrzeugs) werden auf die Forderung angerechnet.
Hat der Geschädigte zwischenzeitlich das Fahrzeug veräußert, tritt in diesem Fall der erzielte, marktgerechte Erlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignen Fahrzeugs. Entsprechend wird die Restforderung berechnet.
Hat er hierbei eine Wechselprämie erhalten und handelt es sich bei dieser Prämie ausschließlich um einen Bonus für seine Entscheidung, Auto und gegebenenfalls Automarke zu wechseln, bleibt diese Wechselprämie außer acht. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Prämie nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert des verkauften Fahrzeugs zu tun hat.
BGH, VI ZR 533/20