Wer einen vom Dieselskandal betroffenen PKW erworben hat, kann auch dann Ansprüche aus § 826 BGB geltend machen, wenn er das angebotene Softwareupdate nicht aufspielen lässt. Der Schaden entsteht bei Vertragsschluss und erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände (wie diesem Update) verändern könnte.
BGH, VI ZR 495/20