Ein Steueerstattungsanspruch, der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand (Eheschließung) noch nicht entstanden ist, ist nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Dieser stellt Zugewinn dar. Eine nach dem Stichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu berücksichtigen bei der Abrechnung des Güterstands. Dies gilt ebenso für Zinsbelastungen, die erst nach diesem Stichtag eintreten.
BGH, XII ZB 402/20