Wer ein Fahrzeug verbotswidrig am Fahrbahnrand oder auf einem Seitenstreifen abstellt, muss sich ggf. die Betriebsgefahr anrechnen lassen, wenn ein anderes Fahrzeug mit diesem Fahrzeug kollidiert. Hier wurde eine Mithaftung von 10% angenommen, als ein anderes Fahrzeug auffuhr.
OLG Schleswig, 7 U 139/20