Auf dem Gelände einer Tankstelle, das eine parkplatzvergleichbare Verkehrsfläche darstellt, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Auch hier kann die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer durch die Suche nach einer freien Zapfsäule, einer sonstigen Einrichtung oder einem Parkplatz beeinträchtigt sein. Wenn ein Fahrzeugführer im Zapfsäulenbereich losfährt, hat er sich vor dem Anfahren zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich ist. Kommt es dennoch zu einer Kollision, haften beide Fahrzeugführer, wobei die Verschuldensbeiträge gegeneinander abgewogen werden.
OLG München, 10 U 627/21