Wird auf dem Briefumschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, ind dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
BGH, AnwZ (Brfg) 28/20