Es muss natürlich Bezug genommen werden auf ein Foto, § 267 StPO. Bei schlechter Bildqualität muss erörtert werden, weshalb eine Identifizierung trotzdem möglich ist.
Sofern nur ein Sachverständigengutachten (also keine weiteren Bezugspunkte) der Identifizierung zugrunde gelegt wird, müssen alle in Bezug genommenen Merkmale wiedergegeben und erörtert werden. Ggf. muss auch die Darlegung der Qualifikation des Sachverständigen dargestellt werden (Arbeitsstelle, Qualifikation), allgemeine Ausführungen der Art „gerichtsbekannt, erfahren und zuverlässig“ können unzureichend sein.
OLG Hamm, III-3RBs 211/21
Und dann noch ein kleiner Hinweis zur Verbreitung in der jeweiligen Ethnie:
Erforderlich ist regelmäßig eine Gewichtung der einzelnen Merkmale auch hinsichtlich ihrer Häufigkeit in der jeweiligen ethnischen Gruppe, die durch eine Gewichtung transparent zu machen ist.
Die statistische Verbreitung der Merkmale ist darzulegen, wenn der Sachverständige sein Gutachten mit einer Wahrscheinlichkeitsrechnung begründet (OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 98/17)