Deutsche Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn dies durch ein ausländisches Vermächtnis geschieht. Voraussetzung ist, dass ein im Ausland lebender Erblasser dies durch Vermächtnis an eine ebenfalls im Ausland lebende ausländische Person tut.
Es fällt nur Erbschaftsteuer für Eigentumserwerb an, bei einem Vermächtnis wird nämlich kein Eigentum, sondern nur ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung erworben. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Etwas anderes würde bei gesetzlicher Erbfolge gelten, hier geht das Eigentum direkt über.
Es besteht dann weder unbeschränkte noch beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.
BFH, II R 37/19
Hinweis: Seit der EU-Erbrechtsverordnung entfaltet in bestimmten Ländern (z.B. Polen) ein Vermächtnis direkte Wirkung. Dann wird direkt Eigentum übertragen, ein steuerfreier Erwerb ist dann unmöglich.