Nach § 35a II EStG können 20% der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer (direkt) abgezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Hotline herstellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Dienstleistung, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
BFH, VI R 7/21
Etwas anderes kann für Notrufsysteme innerhalb einer Seniorenresidenz gelten, bei denen direkt Pfleger in der Einrichtung vor Ort alarmiert werden (BFH, VI R 18/14).