Überquert ein Fußgänger eine Straße mit Mittelstreifen nicht an der vorgesehenen Ampel, sondern im Dunkeln nah daneben, darf man nicht auf anschließend regelgerechtes Verhalten vertrauen. Hier ging ein Autofahrer auf der nächsten Spur davon aus, die Fußgängerin werde auf dem Mittelstreifen warten und ihn passieren lassen. Dies durfte er nicht, er hatte das nicht regelkonforme Verhalten der Fußgängerin bei der Überquerung der ersten Fahrbahn auch mitbekommen. Insoweit konnte er nicht davon ausgehen, dass sie ihm den Vorrang gewähren würde, er hätte abbremsen müssen.
Insgesamt kam es zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Autofahrers.
OLG Saarbrücken, 3 U 4/23