Wird Nachtrunk behauptet, ist dies zunächst auf Plausibilität zu prüfen. Dann muss die maximale aufgenommene Alkoholmenge ermittelt werden. Bei der Berechnung der BAK ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor der auf den Nachtrunk entfallende Anteil zu berechnen.
BayObLG, 203 StRR 317/23