Wird durch einen umfallenden E – Scooter ein Schaden verursacht, gilt keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. § 7 StVG ist wegen § 8 StVG nicht anwendbar. Gleiches gilt für die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG, da ein solcher Scooter nicht mehr als 20 km/h fahren kann.
In Betracht kommt eine Haftung aus § 823 BGB, diese setzt zumindest aber ein fahrlässiges Verhalten voraus. Der Scooter müsste also fahrlässig nicht standsicher abgestellt worden sein. Ein Anscheinsbeweis kommt hierfür nicht in Betracht.
AG Berlin-Mitte, 151 C 60/22