Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol kann eine MPU nach § 13 Nr. 2 b FeV angeordnet werden. Hierzu reichen auch Ordnungswidrigkeiten aus. Die zwei Taten müssen allerdings vom äußeren Geschehensablauf eigenständige Lebenssachverhalte betreffen.
Anders als im Strafrecht führt ein Unfall mit anschließender Weiterfahrt nicht zu einer Zäsur und damit nicht zu einer neuen Tat i.S.d. Vorschrift. Es liegt nur eine Zuwiderhandlung vor, die Voraussetzungen für die MPU-Anordnung sind nicht gegeben, es besteht ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU.
BVerwG, 3 C 10.22