Wenn die Behörde die Halterin (Firma) zweimal anschreibt und sogar einen Beamten vorbeischickt, um den Fahrer zu ermitteln, liegt auf jeden Fall eine ausreichende Ermittlung vor. Dies gilt auch, wenn es viele Firmenfahrzeuge gibt und der Geschäftsführer angibt, den Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen. Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ein Fahrer benannt werden kann. Hierbei kommt es auch nicht auf die Qualität des angefertigten Fotos des Fahrers an, ein solches ist für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nämlich nicht erforderlich. Auch war dies scheinbar nur eine Schutzbehauptung, das Foto war nach Ansicht des Gerichts von durchaus ausreichender Qualität. Die Behörde muss auch nicht bei anderen Mitarbeitern nachfragen, es, obliegt der Halterin, Vorkehrungen dafür zu treffen, gegebenenfalls einen Fahrer zu benennen. Die Fahrtenbuchauflage erging also rechtmäßig.
VG Düsseldorf, 6 K 939/23