Wenn der Vordermann erkennbar blinkt, um nach rechts in ein Grundstück abzubiegen, dazu aber etwas zu weit nach links (verkehrswidrig) ausholt, sollte man nicht überholen. Kommt es dann zu einem Streifschaden, haftet der Überholer zu 60%, weil ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage vorliegt, § 5 III StVO.
OLG Schleswig, 7 U 94/23
% wegen Überholens in einer unklaren Verkehrslage.