Liegt der Schaden bis zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes, kann fiktiv auf Gutachtenbasis (netto) oder konkret anhand der angefallenen Reparaturkosten (brutto) abgerechnet werden. Liegt er bis zu 30 % darüber, können die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten abgerechnet werden. Wird fiktiv im ersten Fall abgerechnet, muss das Fahrzeug gegebenenfalls in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden. Bei dieser Variante oder bei der Abrechnung konkreter Kosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes besteht grundsätzlich eine weitere Haltepflicht von sechs Monaten.
Diese Haltepflicht ist allerdings keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Schadensersatzanspruch. Der Schädiger beziehungsweise seine Versicherung müssen also unmittelbar zahlen und können nicht erst die sechs Monate abwarten.
OLG München, 24 U 3811/23 e