Ein elektronisches Fahrtenbuch genügt nicht den Anforderungen zum Nachweis des privaten Nutzungsanteils (§ 6 I Nr.4 S.3 EstG), wenn nachträgliche Änderungen nicht im Programm selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert werden. Auch liegt keine zeitnahe Führung vor, wenn Eintragungen erst Tage oder Wochen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt vorgenommen werden, auch wenn der Fahrer die Daten auf Notizzetteln festgehakten hat. Auch die programmseitige Erfassung fortlaufend geführter KM-Stände jeweils bei Fahrtende ändert hieran nichts. Ebensowenig halfen Konformitätserklärung und Prüfbescheinigung des Herstellers, dass die Software bei bestimmungsgemäßen Gebrauch die gesetzlichen Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllt.
FG Düsseldorf, 3 K 1887/22 H(L)
Es wurde wohl die Software „Fahrtenbuch Express“ verwendet. Ob die Software mittlerweile geändert wurde, weiß ich nicht.