Auch bei Abrechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts muss der Kaskoversicherer maximal das leisten, wozu er vertraglich verpflichtet ist. Vom Rechtsübergang nach § 86 VVG ist nur der Haftpflichtanspruch abzüglich der Selbstbeteiligung erfasst, dem Geschädigten verbleibt das Quotenvorrecht auch in voller Höhe seiner Selbstbeteiligung.
BGH (Hinweisbeschluss), IV ZR 299/22