Es überschreitet die Ermessensgrenzen des Gerichts, wenn es aufgrund nicht dargelegter eigener Sachkunde ein beantragtes Sachverständigengutachten ablehnt. Dies gilt auch, wenn der Richter ein Gutachten für ungeeignet zur Erbringung sachdienlicher Erkenntnisse hält.
BGH, VII ZR 89/23