Erkenntnisse aus einem Strafverfahren

Im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis können auch Informationen aus einem Strafverfahren verwertet werden. Im Strafverfahren gab es eine Verteidigererklärung, nach der Kokainkonsum eingeräumt wurde (um eine Verurteilung wegen Handeltreibens zu vermeiden). Strafprozessual gilt eine solche Verteidigererklärung als Prozesserklärung des Verteidigers (im eigenen Namen und aus eigenem Recht, gilt nicht als Einlassung des Angeklagten). Diese Erklärung durfte hier verwertet werden, da sie vom Führerscheininhaber widerspruchslos akzeptiert wurde und auch in diesem Verwaltungsverfahren nicht substantiiert bestritten worden ist. Da das Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer dient, ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gefahrprognose auf Ermittlungsergebnissen von Polizei und Staatsanwaltschaft beruht, sofern diese Fakten einer einer eigenständigen Prüfung und Bewertung unterworfen werden. Zu einer Information der Fahrerlaubnisbehörde über Erkenntnisse, die auf nicht nur vorübergehende Mängel der Fahreignung hindeuten, ist die Polizei nach § 2 XII StVG verpflichtet.

VG Karlsruhe, 4 K 4372/22

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