Regelmäßig sind Kosten eines privat beauftragten Gutachtens nicht erstattungsfähig, weil Behörden und Gerichte zur Sachaufklärung verpflichtet sind und durch Anträge eine Begutachtung erzielt werden kann. Bei Bußgeldverfahren und standardisierten Messverfahren kann sich aber eine Erstattungspflicht ergeben, da hier die Anforderungen der Fehlerdarlegung für eine weitere Beweiserhebung deutlich erhöht sind.
LG Zwickau, 1 Qs 77/24