Seit dem 01. Juli 2024 sind gem. § 1 BFStrMG (Bundesfernstraßenmautgesetz) auch Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t Gesamtgewicht mautpflichtig, soweit keine Handwerkerausnahme vorliegt. Die Liste dieser Ausnahmen gibt es hier:
Keine Ausnahme gilt für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, so dass wohl Klagen zu erwarten sind.