Wird ein Fahrzeug teilweise auch privat genutzt, kann Nutzungsausfall für den privaten Anteil geltend gemacht werden. Anspruchsinhaber ist dann der, dem die Privatnutzung gestattet ist, hier also der Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf.
LG Saarbrücken, 13 S 82/23