Cannabis und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Auch in Altfällen (Gesetzesänderung nach Erlass der Widerspruchsentscheidung) kann die Neuregelung im Entziehungsverfahren Wirkung entfalten. Ist nach der Neuregelung die Fahreignung nicht mehr abzusprechen, fehlt es für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis am besonderen materiellen Vollzugsinteresse.

VG Magdeburg, 1 B 95/24

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert