Auch in Altfällen (Gesetzesänderung nach Erlass der Widerspruchsentscheidung) kann die Neuregelung im Entziehungsverfahren Wirkung entfalten. Ist nach der Neuregelung die Fahreignung nicht mehr abzusprechen, fehlt es für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis am besonderen materiellen Vollzugsinteresse.
VG Magdeburg, 1 B 95/24