Auch wenn bei der Verwarnung (2. Stufe) die Frist für die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung unwesentlich zu kurz ist (§ 2a II Nr.2), kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn feststeht, dass der Inhaber auch bei längerer Frist nicht teilgenommen hätte.
Es ging um die zweite Stufe, die Verwarnung, in der eine freiwillige Teilnahme nahegelegt wird. Hier war die 2-Monars-Frist wohl um 1-2 Tage unterschritten, der Inhaber nahm allerdings auch danach an keinem Seminar teil, das Gericht hielt die Verwarnung für wirksam, so dass die Entziehung nach der nächsten Tat erfolgen konnte.
VG Gießen, 6 L 4196/24
(vorläufiger Rechtsschutz, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung)
Anders entschied das VG Gelsenkirchen, 9 K 724/20
Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe
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