Die Behörde dürfte an eine strafgerichtliche Verurteilung (ebenso bei einer Ordnungswidrigkeit) gebunden sein. Eine unmittelbare Entziehung ohne vorherige Gutachtenanordnung nach § 2a V 5 StVG kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht.
VG Karlsruhe, 9 K 7272/24