Ärztliches Gutachten bei einem Tremor

Allein eine unspezifische Tremor-Diagnose (Muskelzittern) führt nicht zu einer Absenkung der Bestimmtheitsanforderung für die Fragestellung einer Gutachtenanordnung. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung ist inzident bei der Kostenfestsetzung zu prüfen, wenn es keine Sachentscheidung gibt (die Klage richtete sich gegen die Verwaltungsgebühren für die Anordnung – 28,75 – und hatte Erfolg. Keinen Erfolg hatte die Klage auf Erstattung der Kosten des Gutachtens i.H.v. 450 €. Erstens hatte der Kläger nicht vorab die Verwaltungsbehörde zur Erstattung aufgefordert, dies führte zur Unzulässigkeit. Die Klage wäre aber auch unbegründet, hätte der Kläger das Gutachten nicht beauftragt, hätte er sich gegen die anschließende Entziehungsverfügung rechtlich wehren können, da die Gutachtenanordnung rechtswidrig war.

Die unmittelbare Gutachtenanordnung bei einem Tremor als einzigem Anlass ist unverhältnismäßig, es stehen mildere Mittel zur Verfügung (z.B. Anhörung und Vorlage ärztlicher Unterlagen).

VG Gießen, 6 K 2261/23.GI

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