Wenn das Fahrzeug bisher immer in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde, kann der Geschädigte nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verwiesen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn er das Fahrzeug selbst repariert. Hierdurch zeigt er, dass es ihm nicht mehr auf die Reparatur in einer Markenwerkstatt ankommt.
Der Nutzungsausfall ist dann auch auf die Zeit begrenzt, die eine Reparatur in einer Markenwerkstatt benötigen würde.
Die Pauschale für anfallende Kosten in Zusammenhang mit dem Unfall ist auf 25 € begrenzt.
AG Chemnitz, 16 C 284/24