Kommt es zu einem Unfall innerorts, bei dem ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug mit 103 km/h statt der erlaubten 50 km/h fährt, kann dies zu einer Haftungquote des vorfahrtsberechtigten Schnellfahrers von 3/4 führen. Trotz des erheblichen Verschuldens aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt eine Mithaftung des anderen Fahrzeugs nicht vollständig zurück, da dieser nicht nur einen leichten Verkehrsverstoß begangen hatte. Er versuchte, auf einer mehrspurigen Fahrbahn zu wenden.
Schmerzensgeld allerdings erhält der Schnellfahrer nicht. Es ist nicht die gleiche Quote wie beim materiellen Schadensersatz anzuwenden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vorsätzliches Handeln angenommen, eine den Unfall vermeidende Reaktion war quasi unmöglich gemacht. Er hat insoweit eine erhebliche Gefährdung der eigenen Schädigung herbeigeführt. Dann entspricht es nicht der Billigkeit, ihm für seine Schäden Schmerzensgeld zu zahlen. Dies gilt insbesondere bei den geringen gesundheitlichen Schäden, die hier verursacht worden sind.
KG Berlin, 25 U 135/22