Beim Traffistar S 330 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Holt das Gericht ein Gutachten ein, müssen im Urteil die Gründe hierfür dargestellt werden. Ebenso ist das Beweisthema anzugeben sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme nebst wesentlicher Anknüpfungstatsachen für das Ergebnis. Nur das Ergebnis des Gutachtens ist zu wenig.
OLG Jena, 3 ORbs 401 SsBs 156/24