Die Einlassung gehört ins Urteil

Die Einlassung des Angeklagten gehört ins Urteil, damit das Revisionsgericht deren Bewertung überprüfen kann. Zumindest der wesentliche Inhalt muss wiedergegeben werden, ebenso eine Auseinandersetzung mit der Einlassung.

BGH, 1 StR 317/25

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