Ein Steuervorteil großen Ausmaßes i.S.d. § 370 III AO liegt vor, wenn die einer Personmehrheit zuzurechnenden Einkünfte (gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung) um mindestens 140.000 € abweichend von den tatsächlichen Einkünften festgestellt worden sind.
BGH, 1 StR 445/24