Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Ein Steuervorteil großen Ausmaßes i.S.d. § 370 III AO liegt vor, wenn die einer Personmehrheit zuzurechnenden Einkünfte (gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung) um mindestens 140.000 € abweichend von den tatsächlichen Einkünften festgestellt worden sind.

BGH, 1 StR 445/24

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