Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr der gewöhnlichen Laufzeit. Bei Einschreiben darf hingegen noch darauf vertraut werden, dass diese am nächsten Werktag zugestellt werden.
OLG Hamm, III-5 Ws 450/25
Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr der gewöhnlichen Laufzeit. Bei Einschreiben darf hingegen noch darauf vertraut werden, dass diese am nächsten Werktag zugestellt werden.
OLG Hamm, III-5 Ws 450/25