Bereits ein einmaliger Konsum kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Und wenn ein Strafurteil in dieser Angelegenheit nicht ausdrücklich begründet die Fahreignung weiter zuspricht, entsteht auch keine Bindungswirkung nach § 3 IV 1 StVG. Allein der Umstand, dass die Fahrerlaubnis für die Tätigkeit als Karosseriebauer und die Fortbildung zum KFZ-Meister dringend benötigt wird, rechtfertigt kein Absehen.
OVG Münster, 16 B 1431/25