Die Indizwirkung für ein Regelfahrverbot ist widerlegt, wenn der Abstandsverstoß während einer Kolonnenfahrt geschieht und der Hintermann des Betroffenen eine Abstandsunterschreitung von weniger als 2/10 begeht. Es macht insofern einen erheblichen Unterschied, ob man ohne einen drängelnden Hintermann auffährt oder sich selbst einer gefährlichen Situation durch den drängelnden Hintermann ausgesetzt sieht und keine nennenswerten ungefährlichen Handlungsoptionen hat.
AG Eilenburg, 8 OWi 503 Js 67395/24