Schaden durch ein fahrradfahrendes Kind

Wenn ein fast sechsjähriges Kind bisher schon sicher in vertrauter Umgebung in einem verkehrsberuhigten Bereich Fahrradfahren konnte, genügt die Aufsichtsperson ihrer Aufsichtspflicht, wennsie das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose Beaufsichtigung ist nicht notwendig.

Eine Haftung scheidet sowieso aus, wenn ein Augenblicksversagen des Kindes vorliegt und somit auch eine lückenlose Beaufsichtigung den Unfall nicht hätte verhindern können.

LG Karlsruhe, 2 O 135/24

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