Plötzliche Erkrankung des Verteidigers

Der Betroffene war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, der Verteidiger teilte unter Vorlage einer eintägigen AU-Bescheinigung morgens mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen kann, da er plötzlich erkrankt sei. Das Amtsgericht wies den Verlegungsantrag des Verteidigers zurück, weil keine Diagnose in der eintägigen AU-Bescheinigung vorlag und die ausstellende Arztpraxis nicht zu erreichen war.

Ging so nicht, der Betroffene konnte darauf vertrauen, in der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger vertreten zu werden. Es ist insoweit auch nicht zumutbar, dass sich ein betroffener ohne seinen gewählten Verteidiger in einer Hauptverhandlung einlassen soll.

Somit war das rechtliche Gehör verletzt.

OLG Brandenburg, 2 Orbs 35/26

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